Satzung

Satzung des Bücherstadt e.V.

Satzung nach der Mitgliederversammlung vom 21.04.2018

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Bücherstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Bücherstadt e.V. führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen, Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein Bücherstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Vielfalt der Literatur im Sinne des erweiterten Literaturbegriffs in verschiedenen medialen Aufbereitungen, unter dem Motto „Literatur für alle!“ Damit möchten wir einen Beitrag zur Kulturförderung leisten. Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …

  • Förderung der Vielfalt der Literatur im Sinne des erweiterten Literaturbegriffs in verschiedenen medialen Aufbereitungen, unter dem Motto „Literatur für alle!“ Damit wollen wir einen Beitrag zur Kunst- und Kulturförderung leisten. Der Satzungszweck soll durch Dialog und Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter erreicht werden.
  • Bereitstellung einer (Online-)Plattform zur Auseinandersetzung und Beschäftigung mit Literatur und Kultur, bspw. in Form einer Vereinswebsite und dem dazugehörigen Forum.
  • Herausgabe des (Online-)Magazins Bücherstadt Kurier.
  • Bereitstellung eines Rahmens für redaktionelle Tätigkeiten beim Bücherstadt Kurier.
  • Information der Öffentlichkeit durch soziale Netzwerke, Newsletter, öffentliche Veranstaltungen wie bspw. Lesungen und den Bücherstadt Kurier.
  • Kooperationen mit anderen Kulturschaffenden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft minderjähriger, natürlicher Personen bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich* gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche* Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

(5) Es kann ein Antrag auf Fördermitgliedschaft gestellt werden.

(6) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(7) Der Austritt ist schriftlich* gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es …

(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder

(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät.

(8) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe auf der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder, Praktikanten und minderjährige Mitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit. Feste und aktive Mitglieder des Vereinsprojekts Bücherstadt Kurier zahlen den ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern können abweichen.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

(3) Neue Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr beitreten, haben ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag binnen vier Wochen nach Aufnahme anteilig zu zahlen.

§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Ziele des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Fördermitglieder sind von der verpflichtenden Mitarbeit freigestellt.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

(5) Durch Beschluss vor Ort wird ein Schriftführer festgelegt.

§ 7 — Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich* unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich* eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich* unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Fördermitglieder werden bei dieser Zählung nicht berücksichtigt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

(8) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(10) Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, sein Stimmrecht durch schriftliche* Vollmacht auf ein anderes Mitglied für die kommende Mitgliederversammlung zu übertragen. Ein mit schriftlicher* Vollmacht ausgestatteter Vertreter übt dessen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

(11) Die Zuschaltung der Mitglieder zur Mitgliedersammlung durch virtuelle Verfahren, Online-Mitgliederversammlungen sowie Online-Wahlen sind zulässig. Mitgliedern des Vereins soll die Möglichkeit geboten werden, unabhängig vom Wohnort an Vereinstätigkeiten mitwirken zu können.

(a) Die Kommunikation der Online-Mitgliederversammlung erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Hierbei werden technische Weiterentwicklungen, die die Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen ermöglichen, berücksichtigt und zeitnah umgesetzt.

(b) Für den Austausch von Rede- und Beratungsbeiträgen stehen im Rahmen der Online-Versammlungen mindestens 7 Kalendertage zur Verfügung.

(c) Während der Online-Mitgliederversammlung sind sowohl mündliche als auch schriftliche Abstimmungen möglich.

(d) Zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben werden personenbezogene Daten und die Abstimmungsergebnisse getrennt ausgewertet.

(e) Für Online-Mitgliederversammlungen und Online-Wahlen gelten die Bestimmungen gemäß § 7 (1-10).

§ 8 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einer Sperrfrist von zwei Jahren an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

*Die schriftliche Kommunikation ist in allen mit * gekennzeichneten Belangen auch per E-Mail möglich.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.10.2016 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 21.04.2018 geändert.

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